Satzung der Weinfreunde Kobern-Gondorf -
Feiern rund um den Tatzelwurm e.V.


§ 1 Name, Sitz und Rechtsstellung
1. Der Verein führt den Namen: „Weinfreunde Kobern-Gondorf“- Feiern rund um den
Tatzelwurm e.V.“
2. Er hat seinen Sitz in Kobern-Gondorf.
3. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Koblenz einzutragen.
§ 2 Siegel, Farben, Wappen, Symbol und Flagge
Siegel, Farben, Wappen, Symbol und Flagge werden durch die Mitgliederversammlung
festgelegt.
§ 3 Das Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Aufgaben
1. Der Verein hat den Zweck und die Aufgabe, in Zusammenarbeit mit der Ortsgemeinde
Kobern-Gondorf, den Fremdenverkehr und die Weinwerbung zu fördern und die
Ortsverschönerung zu unterstützen.
2. Darüber hinaus will er durch seine Tätigkeit zur Pflege des heimatlichen Brauchtums, der
Kulturstätten und historischen Bauten im Gemeindegebiet beitragen. Dazu gehört in
Zusammenarbeit mit der Ortsgemeinde die Auswahl und Unterstützung der Repräsentanten
der Ortsgemeinde in Form der Weinmajestäten und Burggrafen.
3. In Erfüllung dieser Aufgaben soll unter anderem erreicht werden, dass:
a. Die Bürger der Ortsgemeinde zur Mitgliedschaft und Mitarbeit angehalten werden
b. Alle Fremdenverkehrsbetriebe, wie die Gastronomie, Weinbau, Handel und Gewerbe, die
am Touristikverkehr besonders interessiert sind, den Verein unterstützen
c. Der Besuch der Ortsgemeinde durch Gäste, Kurz-und Langzeiturlauber durch eine planund wirkungsvolle Werbung gefördert wird
d. Die Errichtung von Fremdenverkehrseinrichtungen und Anlagen geplant und betrieben
werden
e. Die Durchführung von vielseitigen Veranstaltungen, die dem Fremdenverkehr dienen,
sichergestellt werden
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4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der
Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953.
5. Der Verein erstrebt keine Gewinne, sollen sich Überschüsse ergeben, so sind diese
ausschließlich für die satzungsmäßigen Zwecke zu verwenden. Gewinnanteile dürfen an
Mitglieder oder sonstige Personen nicht gezahlt werden.
6. Der Verein ist parteipolitisch, konfessionell und rassisch neutral.
§ 5 Mitgliedschaft
1. Dem Verein können als Mitglieder angehören:
a. Aktive Mitglieder
b. Fördernde Mitglieder
c. Ehrenmitglieder
2. Mitglied kann jede Person werden, die bürgerliche Ehrenrechte besitzt.
3. Als aktive Mitglieder können nur natürliche Personen in den Verein aufgenommen werden.
4. Als fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen des öffentlichen und
des privaten Rechts in den Verein aufgenommen werden.
5. Zu Ehrenmitgliedern können Persönlichkeiten erkannt werden, die sich um den
Fremdenverkehr, den Verein oder um die Gemeinde Kobern-Gondorf verdient gemacht
haben. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes und durch
den Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer einfachen Stimmenmehrheit der
anwesenden Mitglieder. Ihnen wird eine Urkunde ausgehändigt.
6. Die Art der Mitgliedschaft ist im Mitgliederverzeichnis einzutragen.
7. Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt auf schriftlichen Antrag. Über die Aufnahme
entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe für eine
eventuelle Ablehnung bekannt zu geben.
8. Von den Mitgliedern wird erwartet, dass sie durch Anregungen, Vorschläge und Mitarbeit
die Fremdenverkehrsarbeit fördern und an den jeweiligen Sitzungen, Versammlungen und
Veranstaltungen teilnehmen.
9. Die Mitgliedschaft erlischt:
a. Durch freiwilligen Austritt
b. Durch Ausschluss oder Verlust der Rechtsfähigkeit
c. Durch Tod
11. Die Mitgliedschaft endet bei freiwilligem Austritt zum Schluss eines Geschäftsjahres,
wenn mindestens vier Wochen vorher durch schriftliche Austrittserklärung gekündigt worden
ist. Maßgebend ist das Datum des Poststempels.
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12. Der Ausschluss eines Mitglieds kann nur auf Antrag des Vorstandes und durch Beschluss
der Mitgliederversammlung, mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder aus
wichtigem Grund erfolgen.
13. Als wichtige Gründe gelten insbesondere:
a. Schwere Verstöße gegen die Satzung und Beschlüsse des Vereins
b. Schwere Verstöße gegen das Ansehen der Mitglieder
c. Schwere Schädigung des Ansehens des Vereins
d. Unehrenhaftes Verhalten in der Öffentlichkeit
e. Wer vorsätzlich die in der Beitrags- und Gebührenordnung festgelegten Beiträge und
Gebühren nicht bezahlt
14. Ausgeschlossene Mitglieder können in den Verein nicht wieder aufgenommen werden.
15. Mit Beendigung der Mitgliedschaft verliert das Mitglied alle Rechte an dem Verein. Es ist
für die sofortige Zahlung etwaiger Beitrags- und Gebührenrückstände verpflichtet.
§ 6 Gebühren und Beiträge
1. Die Höhe von Gebühren und Mitgliedsbeiträgen wird durch die Mitgliederversammlung
festgelegt.
2. Die zu leistenden Zahlungen für Gebühren und Beiträge sind Bringschulden, die durch
Banküberweisung oder durch ein Bankeinzugsverfahren erbracht werden können.
3. Die Ehrenmitglieder sind von Gebühren- und Beitragspflichten befreit.
4. Bei den Gebühren und Beiträgen handelt es sich um Jahresbeiträge, die bis jeweils zum
01.07. für das laufende Kalenderjahr gezahlt sein müssen.
5. Wer mit der Zahlung der Gebühren und Beiträge im Rückstand ist, verliert für die Dauer
dieses Zustandes sein Stimmrecht und das Recht für ein Amt gewählt zu werden.
§ 7 Organe
Die Organe des Vereins sind:
a. Der Vorsitzende
b. Der Vorstand
c. Die Mitgliederversammlung
§ 8 Der Vorsitzende
1. Der Vorsitzende führt den Verein entsprechend der Satzung und den Beschlüssen der
Organe.
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2. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
3. Er ist der Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
4. Er beruft und leitet alle Vorstandssitzungen, Mitgliederversammlungen und Ausschüsse.
5. Er ist an die Beschlüsse der Organe gebunden.
6. Im Falle seiner Verhinderung wird der Vorsitzende vom stellvertretenden Vorsitzenden
vertreten, auf den für die Zeit der Vertretung alle Rechte und Pflichten des Vorsitzenden
übergehen. Ist auch dieser verhindert, so tritt an seine Stelle das älteste Vorstandsmitglied.
§ 9 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus den aktiven Mitgliedern:
a. Vorsitzender
b. Stellvertretender Vorsitzender
c. Schriftführer
d. Schatzmeister
e. Stellvertredendem Schatzmeister
f. bis zu vier Beisitzer
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus den Vorstandsmitgliedern a-e.
§ 10 Aufgaben des Vorstandes
1. Dem Vorstand obliegen die Erfüllung und Erledigung aller Aufgaben des Vereins, soweit
sie nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung und dem Vorsitzenden durch die Satzung
und Beschlüsse vorbehalten sind, insbesondere:
a. Beschlussfassung über die Aufnahme der Mitglieder
b. Die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
c. Die Aufstellung eines jährlichen Haushaltsplans
d. Die Durchführung von Veranstaltungen
e. Optional: Die Delegation von Mitgliedern des Vereins in den Fremdenverkehrsausschuss
der Ortsgemeinde Kobern-Gondorf
Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl durch die Mitgliederversammlung im Amt.
§ 11 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung besteht aus den aktiven Mitgliedern, den fördernden Mitgliedern
und den Ehrenmitgliedern.
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§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung obliegt die Beschlussfassung über Angelegenheiten von
grundsätzlicher Bedeutung, insbesondere:
a. Wahl des Vorstandes
b. Wahl der Rechnungsprüfer
c. Genehmigung des Haushaltsplanes
d. Entgegennahme der Tätigkeitsberichte durch den Vorstand
e. Entgegennahme des Rechnungsprüfungsberichtes und der Entlastung des Vorstandes
f. Satzungsänderungen
§ 13 Ausschüsse und Kommissionen
1. Für die Durchführung der in der Satzung festgelegten Aufgaben können Ausschüsse und
Kommissionen gebildet werden.
2. Die Mitglieder werden vom Vorstand berufen. Diese brauchen nicht Mitglieder im Sinne
der Satzung zu sein.
§ 14 Sitzungen und Versammlungen
1. Die Sitzungen des Vorstandes, der Ausschüsse und der Kommissionen sind nicht
öffentlich.
2. Die Mitgliederversammlungen sind öffentlich.
§ 15 Wahlen, Stimmrecht und Abstimmungen
1. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
2. Scheidet im Laufe der Amtszeit ein Mitglied aus, so findet die Ergänzungswahl in der
folgenden Mitgliederversammlung statt.
§ 16 Einladungen
1. Alle Einladungen zu den Sitzungen erfolgen durch den Vorsitzenden schriftlich unter
Angabe der Beratungs- und Beschlussgegenstände mindestens 8 Tage vorher. Zu den
Mitgliederversammlungen wird öffentlich eingeladen durch Bekanntmachung im
Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Untermosel.
2. Eine Vorstandssitzung muss von dem Vorsitzenden sofort einberufen werden, wenn
mindestens die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes dies schriftlich unter Angabe der
Gründe und der Tagesordnung beim Vorsitzenden beantragen.
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3. Eine Mitgliederversammlung muss vom Vorsitzenden sofort einberufen werden, wenn
mindestens 1/3 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe und der
Tagesordnung beim Vorsitzenden beantragen.
§ 17 Beschlussfassung
1. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und
mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde.
3. Auf Antrag eines Mitgliedes kann über einen Tagesordnungspunkt geheim abgestimmt
werden, wenn dies durch die jeweiligen Organe mit einfacher Mehrheit beschlossen wird.
4. Ist eine Vorstandssitzung nicht beschlussfähig, so ist die neueinzuberufende, in der über
den gleichen Beratungspunkt Beschluss gefasst werden soll, in jedem Falle
beschlussfähig.
5. Über andere als auf der Tagesordnung stehende Beratungs- und Beschlussgegenstände
können nur Beschlüsse gefasst werden, wenn mindestens die Hälfte der anwesenden
Mitglieder die Aufnahme in die Tagesordnung beschließen.
6. Über den Erlass einer Gebühren- und Beitragsordnung kann nur beschlossen werden,
wenn dieser Tagesordnungspunkt auf der Einladung bekannt gegeben wurde.
§ 18 Beurkundungen und Beschlüsse
Die in den Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind
schriftlich festzulegen und vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterschreiben. Die
Niederschriften werden in der darauffolgenden Sitzung bekannt gegeben.
§ 19 Rechnungsprüfung
1. Die alljährlich zu wählenden zwei Rechnungsprüfer müssen stimmberechtigt sein und
dürfen dem Vorstand nicht angehören.
2. Die Rechnungsprüfer haben anhand der Geschäftsbücher und Belege, die
Kassenführung sowie die sachliche Richtigkeit und die Übereinstimmung mit dem
Haushaltsplan zu prüfen und für jedes Geschäftsjahr der Mitgliederversammlung einen
mündlichen Bericht zu erstatten.
§ 20 Bekanntmachungen
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Allgemeine Bekanntmachungen erfolgen durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der
Verbandsgemeinde Untermosel.
§ 21 Gerichtsstand
Der Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten ist Koblenz.
§ 22 Auflösung
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer hierzu besonders einberufenen
Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder
beschlossen werden.
2. Vor der Auflösung soll sich die Mitgliederversammlung über die Vermögensverhältnisse
informieren und alle Verbindlichkeiten insbesondere die Personalkosten bezahlen.
3. Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen der Gemeinde Kobern-Gondorf
zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des
Fremdenverkehrs zu verwenden hat.
4. Mit der Auflösung und Abwicklung ist der Vorstand beauftragt.
§ 23 Inkrafttreten
Die geänderte Satzung tritt mit Datum der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
Kobern-Gondorf, der Vorstand ___________________________________
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